Das Regelwerk des Bundesverbands Skoliose-Selbsthilfe e.V.

Unsere Satzung

1. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Skoliose-Selbsthilfe e.V. - Interessengemeinschaft für Wirbelsäulengeschädigte". 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hagen; er ist im Vereinsregister Hagen eingetragen - VR 1317 -. 

3. Der Verein ist nicht konfessionsgebunden und politisch ungebunden tätig. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und bei Bedarf auf die EU-Staaten. 

2. Zur Förderung des Vereinszwecks kann der Verband die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Dachverbänden beantragen.

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:

a) Förderung der Wirksamkeit der Selbsthilfe im Bereich des Krankheitsbildes Skoliose und anderer Wirbelsäulenerkrankungen, 

b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs von Betroffenen und Angehörigen, 

c) Interessenvertretung von Kindern und Erwachsenen mit Skoliose oder anderen Wirbelsäulenerkrankungen, 

d) Aufklärung der Öffentlichkeit über Wirbelsäulenerkrankungen sowie der Möglichkeiten ihrer frühzeitigen Erkennung und Behandlung, 

e) Förderung der Rehabilitation von Wirbelsäulengeschädigten, insbesondere durch Gesprächs- und Sportangebote, 

f) Förderung der Erforschung von Erkrankungen der Wirbelsäule durch den Fachbeirat, 

g) Beobachtung und Förderung auch der im In- und Ausland geführten Wirbelsäulenforschung, 

h) Information Wirbelsäulenerkrankter im In- und Ausland, 

i) Beratung, Vertretung, gegebenenfalls Prozessvertretung der Mitglieder in allen Bereichen des Sozial- und Schwerbehindertenrechts.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sachdienlich und sparsam verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5. Soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, kann die Mitgliederversammlung die Zahlung einer jährlichen pauschalen Tätigkeitsvergütung („Ehrenamtspauschale") i.S.v. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der Verein verpflichtet sich zur Neutralität, d.h. er wird darauf achten, sich zu keinem Wirtschaftsunternehmen in Abhängigkeit zu begeben.

Er unterstützt ausdrücklich die „Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen".

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. 

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand kann das Aufnahmebegehren auf Grund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses zurückweisen. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht möglich. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch 
a) Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, 
b) Austritt oder 
c) Ausschluss aus dem Verein. 

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende einzuhalten ist. 

5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn: 
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen mit zwei Jahresbeiträgen oder Beitragsteilen in Höhe zweier Jahresbeiträge in Rückstand ist, 
b) der Wohnsitz des Mitgliedes dem Vorstand nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar ist, 
c) das Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen seien Interessen schwerwiegend verstoßen hat, 
d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der seinen Ausschluss rechtfertigt. 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Anhörung kann auch durch ein Vorstandsmitglied erfolgen, das dem Vorstand dann berichtet. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und mit Einschreiben gegen Rückschein dem betroffenen Mitglied zuzusenden. 

Das Mitglied kann gegen die Ausschließung innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Im Falle des Einspruchs entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung über den endgültigen Ausschluss. Dieser sind der Ausschließungsbeschluss und der Einspruch sowie ggf. ergänzende Stellungnahmen vorzutragen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. 

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, einem Verbandsmitglied die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Nichtmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenmitglied bestimmt werden. 

2. Die Ehrenmitgliedschaft hat zur Folge, dass eine beitragsfreie Mitgliedschaft auf Lebenszeit besteht. 

3. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Vorstand, der auf Anregung einzelner Verbandsmitglieder bzw. nach eigener Entscheidung einen Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen über die Antragstellung zu fassen hat.

 1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung als Mindestbeitrag festgesetzt. 

Für juristische Personen und Selbsthilfegruppen und -vereine kann ein höherer Mindestbeitrag festgelegt werden. Für Familien kann ein reduzierter Beitrag festgelegt werden („Familienmitgliedschaft"). Als Familie gelten Eltern und ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Höhere Beiträge können auf freiwilliger Basis geleistet werden. 

3. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird am 01.01. eines jeden Kalenderjahres fällig. 

4. Bei einer weiteren Mitgliedschaft in einem anderen Patientenverband oder Patientenverein kann der Beitrag auf Antrag durch Beschluss des Vorstands bis zur Hälfte erlassen werden. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, in sozialen Härtefällen die Beitragsleistung ganz oder teilweise zu stunden oder erlassen. Eine Auskunftspflicht hierüber besteht lediglich gegenüber den Rechnungsprüfern, die diesbezüglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

1. Die Mitgliederversammlung, § 10. 

2. Der Vorstand, § 11.

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. 

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der gesamten Verbandsarbeit. 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung muss unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "SKOlibri" erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Verbandszeitschrift folgenden Tag.

Jedes Mitglied kann bis längstens 4 Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, über deren Einbeziehung in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung beschließt. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zu Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. 

4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr üben Mitglieder ihr Stimmrecht selbst aus; im Übrigen wird das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Stimmrechtsübertragungen sind im Übrigen nicht möglich.

 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied gemäß Satz 1 anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. 

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

a) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
b) Entgegennahme folgender Berichte: 

• Geschäftsbericht des Vorstandes,
 • Kassenbericht,
 • Bericht der Rechnungsprüfer. 

c) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und einer Beitragsordnung, 
f) Beschluss und Änderung der Satzung, 
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins, Umwandlungen,
h) endgültige Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand, sofern rechtzeitig Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes eingelegt wird

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, sofern der Vorstand dies beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Versendung der Einladung folgenden Tag. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung. 

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Zur Änderung der Satzung, zum Erlass und zur Änderung von Vereinsordnungen sowie zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist abweichend von Satz 2 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins und für eine Umwandlung eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ungültige Stimmen und Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8a) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung oder anderer elektronischer Kommunikation teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Satz 1 zugelassen, muss in der Einladung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte ausüben können.

9. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der Mitgliederzeitschrift bekanntzugeben. Erfolgt binnen vier Wochen nach Versendung der Zeitschrift kein Widerspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

a) Vorsitzender 
b) Schatzmeister 
c) Referent für Jugendarbeit
d) Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Grundlagenarbeit 
e) Referent für Selbsthilfegruppen 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist, und die übrigen Vorstandsmitglieder von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der Vorsitzende und der Schatzmeister verhindert sind.

Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsgeschäfte mit einem bestimmten Geschäftswert, die bzw. der in einer Geschäftsordnung festgelegt werden können, ist im Innenverhältnis ein Vorstandsbeschluss erforderlich. 

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung. 

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch den Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter einzuladen. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. In dringenden Fällen ist eine telefonische Einladung in Kürze und ohne Frist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

5. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege, per Telefax, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.

6. Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern in dieser Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 

7. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll gefertigt, das durch den Sitzungsleiter und den Protokollführer, im Falle schriftlicher oder fernmündlicher Abstimmung oder Abstimmung per Telefax oder E-Mail vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

Nach der Unterzeichnung des Protokolls hat die Bekanntgabe an die Vorstandsmitglieder durch Zusendung einer Kopie des Protokolls schnellstens zu erfolgen. Die Übersendung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen. Vorstandsprotokolle sind vertraulich und entsprechend zu behandeln. 

Das Protokoll wird rechtskräftig, wenn nicht einer der Sitzungsteilnehmer, im Falle der schriftlichen oder fernmündlichen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe per Telefax oder E-Mail eines der Vorstandsmitglieder, binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhebt. Der Einspruch ist zu begründen. Ein Einspruch hat gegenüber dem Vorsitzenden, im Falle eines Einspruchs durch den Vorsitzenden gegenüber dem Schatzmeister zu erfolgen. Der Einspruch ist in der auf ihn folgenden Vorstandssitzung zu behandeln und abschließend über den Inhalt des Protokolls Beschluss zu fassen; die Entscheidungsgründe sind im Protokoll zu vermerken. 

8. Der Vorstand kann zu seiner Beratung nach Anhörung des Fachbeirates Fachreferenten hinzuziehen. 

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wählbar sind ausschließlich natürliche, voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. 

2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, sofern im Beschluss nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens drei betragen. Die Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 

4. Bei einer Regelwahl erfolgt die Wahl versetzt, und zwar wie folgt:

Im 1. Jahr: Der Vorsitzende, der Referent für Jugendarbeit und der Referent für Selbsthilfegruppen. 

Im 2. Jahr: Der Schatzmeister und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Grundlagenarbeit. 

Die Wahl der Rechnungsprüfer bleibt hiervon unberührt.

5. Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden durch Einzelwahl, die übrigen Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einzelwahl beantragt. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. 

6. Bei der Wahl des Vorstandes ist die in § 10 Abs. 8 genannte Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen bei einer Gesamtwahl mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

1. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Mitgliederversammlung ist über die Bestellung eines Geschäftsführers zu informieren. 

2. Dem Geschäftsführer kann vom Vorstand für einzelne Rechtsgeschäfte oder für einen Kreis von Rechtsgeschäften Vollmacht erteilt werden. Der Vorstand kann ihn ermächtigen, Zahlungsanweisungen bis zu einer bestimmten Höhe zu unterzeichnen. Der Vorstand kann den Geschäftsführer auch als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen, der in das Vereinsregister eingetragen werden kann. Art und Umfang der Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fallen, regelt der Vorstand; dies gilt auch bei Bestellung eines Geschäftsführers als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. 

3. Der Geschäftsführer soll an den Vorstandssitzungen teilnehmen, er hat kein Stimmrecht. Auch wenn er nicht Mitglied des Vereins ist, hat er in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Rederecht.

1. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand durch Beschluss Delegierte und Beauftragte ernennen und abberufen. Diese werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht Mitglied des Vorstands.

2. Die Delegierten vertreten die Interessen des Vereins in Dachverbänden und Ausschüssen. Die Beauftragten unterstützen den Vorstand in konkret festgelegten Bereichen und bei bestimmten Aufgaben. 

3. Das Amt der Delegierten ist an das Amt des Vorsitzenden, das Amt der Beauftragten an das Amt desjenigen Vorstandsmitglieds, dem sie jeweils zugeordnet sind, gekoppelt: d. h., die Amtszeit eines Delegierten oder Beauftragten endet mit der Amtszeit des betreffenden Vorstandsmitglieds.

1. Der Fachbeirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen. Der Vorstand kann den Beitrat beauftragen, bestimmte Probleme eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden. 

2. Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in den Beirat. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. 

3. Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Bestellung erfolgt; erneute Berufungen sind möglich. 

4. Sitzungen des Beirats finden auf Einladung des Vorstands statt. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 

5. Die Sitzungen sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

6. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für den Fachbeirat geregelt werden, die der Fachbeirat sich selbst gibt.

1. Die Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle soll die Verwirklichung der Ziele des Bundesverbandes Skoliose-Selbsthilfe e. V. vor Ort sicherstellen. Sie ist Anlaufstelle für Betroffene und Ratsuchende. 

2. Die Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle wird vom Vorstand bestellt. Der Selbsthilfegruppenleiter bzw. der Kontaktstellenverantwortliche muss Mitglied des Bundesverbandes Skoliose-Selbsthilfe e. V. sein. Die Selbsthilfegruppe bzw. Kontaktstelle ist nicht gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigt für den Verband, d. h. Rechtsgeschäfte können nur durch den Vorstand getätigt werden. Vorbereitende Maßnahmen sind durch die Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle im Einvernehmen mit dem Vorstand möglich.

3. Die Richtlinien für die Selbsthilfegruppen/Kontaktstellen werden durch den Vorstand geregelt. 

4. Aufgaben, Verpflichtungen, Beschränkungen sowie Finanz- und Versicherungsfragen werden in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung oder durch Vorstandsbeschluss geregelt. 

5. Der Vorstand insgesamt ist gegenüber den Selbsthilfegruppen/Kontaktstellen weisungsbefugt. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass eine Koordination der Verbandsarbeit insgesamt ermöglicht wird. 

Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Absprache Namen und Anschriften der Kontaktstellen weiterzuleiten bzw. zu veröffentlichen. Er wird jedoch die Kontaktstellen hierüber informieren. Schriftverkehr des Vorstandes mit Dritten in Bezug auf die Selbsthilfegruppen/Kontaktstellen wird diesen in Abschrift zur Kenntnisnahme zugeleitet. 

6. Bei Aufgabe der Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle sind Unterlagen und Material zurückzugeben. 

7. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund nach Anhörung der betroffenen Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle, dieser die Aufgabe einer Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle entziehen. Der Vorstandsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen. Diese Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Die Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle kann hiergegen Einwendungen erheben; nach Anhörung der Mitgliederversammlung entscheidet abschließend der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. 

Die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Entzug der Selbsthilfegruppe/Kontaktstelle sind Unterlagen und Material abzugeben.

1. Durch Beschluss des Vorstands können für bestimmte Spartenleistungen des Vereins unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Diese Abteilungen besitzen keine vereinsmäßige Verfassung. 

2. Die funktionellen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Der Vorstand kann beschließen, dass die funktionellen Tätigkeiten durch die Abteilung selbst geregelt werden, soweit nicht das Gesamtinteresse des Verbandes betroffen ist. 

3. Der Vorstand kann nach Bedarf für die jeweiligen Abteilungen einen Abteilungsleiter bestellen. Der Abteilungsleiter wird für die Amtsdauer von zwei Jahren bestellt, sofern nicht im Bestellungsbeschluss eine abweichende Amtsdauer bestimmt wird. Er bleibt bis zur Neubestellung im Amt. Der Abteilungsleiter kann nur aufgrund einer Vollmacht des Vorstands für den Verein handeln und bedarf bei allen Entscheidungen der Zustimmung des Vorstands.

1. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr je einen von zwei Rechnungsprüfern. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Wiederwahl ist möglich. 

2. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstands sein, noch in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

1. Die Delegierten des Bundesverbandes Skoliose-Selbsthilfe e. V. vertreten die Interessen unseres Verbandes in nationalen und internationalen Dachorganisationen. 

2. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag über die Mitgliedschaft in einer nationalen bzw. internationalen Dachorganisation. 

3. Der oder die Vertreter werden durch den Vorstand benannt. Er kann sich hierfür auch eines Mitgliedes des Fachbeirates oder Beisitzer bedienen. 

4. Der Delegierte vertritt die Interessen des Bundesverbandes nach Weisung des Vorstandes. Er hat über die Sitzungen ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand unmittelbar zuzuleiten.

1. Personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins (bei Vereinen mit entsprechender Ausrichtung kann noch ergänzt werden: sowie Angaben über die Gesundheit) werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert. 

2. Jeder Betroffene hat ein Recht auf: 

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung; 
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind; 
c) Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt; 
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

3. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o.g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sachdienlich und sparsam verwendet werden. 

2. Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die in einer Geschäftsordnung definiert werden, sind für den Verein nur rechtsverbindlich, wenn hierüber ein Vorstandsbeschluss vorliegt. Dem steht gleich, wenn die Maßnahmen in dem Finanzplan gemäß Ziffer 3 enthalten sind. 

3. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist ein Finanzplan aufzustellen.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern mit der in § 10 Abs. 8 bestimmten Mehrheit beschlossen werden. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss den Vereinsmitgliedern mindestens 10 Wochen vor der Versammlung zugegangen sein; es gilt das Datum des Poststempels. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Satzung vom 20.11.1993. Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 02.11.1996, vom 26.09.1998, vom 25.09.1999, vom 21.09.2002, vom 25.09.2004, vom 11.09.2009, vom 12.10.2012, vom 07.11.2014, vom 21.09.2018 und vom 23.09.2022.